Viele Ratsuchende machen sich Sorgen über die Kosten einer Beratung oder eines Rechtsstreits. Teilweise bestehen auch falsche Vorstellungen. Mit dieser Übersicht möchten wir über die verschiedenen Stadien, die entstehenden Kosten und die Möglichkeiten der Kostenübernahme durch Dritte aufklären. Hierbei werden wir insbesondere auf Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe und die Rechtschutzversicherung eingehen.
Anwaltliche Tätigkeiten
Beratung
Die beratende Tätigkeit bildet das Fundament der anwaltlichen Arbeit. Hierbei agieren Anwälte als erfahrene Berater und Experten für Rechtsfragen. Mandanten suchen rechtlichen Rat in Angelegenheiten wie Vertragsprüfung, rechtliche Risikobewertung und allgemeine Rechtsauskünfte. In jeder Phase einer Rechtsangelegenheit analysieren Anwälte die individuelle und aktuelle Situation und bieten Empfehlungen, wie am besten auf rechtliche Herausforderungen reagiert werden kann.
In diesem Stadium wird der Sachverhalt im Detail aufgenommen, rechtlich geprüft und die Mandantschaft über Möglichkeiten und Risiken beraten. Soll rechtlich gehandelt werden, wird in die außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung eingestiegen. Anderenfalls endet die Tätigkeit mit der Beratung, welche sodann abzurechnen ist.
Außergerichtliche Vertretung
Die außergerichtliche Vertretung durch Rechtsanwälte ist ein bedeutsamer Ansatz zur Konfliktlösung, der darauf abzielt, rechtliche Auseinandersetzungen zu klären – bestenfalls bevor ein Gericht in Anspruch genommen wird.
Die außergerichtliche Vertretung setzt auf frühzeitige Einigungen, die Kosten senken und langwierige Prozesse vermeiden, während sie die individuellen Bedürfnisse der Parteien berücksichtigt. In diesem Stadium wird der Rechtsanwalt – falls notwendig – die Voraussetzungen schaffen, die eine gerichtliche Vertretung ermöglichen.
Gerichtliche Vertretung
Wenn eine rechtliche Angelegenheit nicht außergerichtlich gelöst werden kann oder ein Verfahren des Staates gegen den Mandanten geführt wird, übernimmt der Anwalt die gerichtliche Vertretung seines Mandanten.
In dieser Phase können Gerichtstermine, Ortstermine, Beweisaufnahmen und Anhörungen stattfinden. Eine außergerichtliche Vertretung kann zudem weiterhin möglich und förderlich sein.
Abrechnungsarten
Das deutsche Recht sieht grundsätzlich drei gängige Abrechnungsarten für die anwaltliche Tätigkeit vor: Abrechnung nach Gesetz, Honorarvereinbarung nach Zeit oder Pauschale, sowie in ganz seltenen Ausnahmen ein Erfolgshonorar.
Honorarvereinbarung
Beim Zeithonorar berechnet der Anwalt seine Leistungen auf Basis der aufgewendeten Zeit. Dies umfasst Beratungsgespräche, Erstellung von Schriftstücken, Verhandlungen und Gerichtstermine. Der Anwalt legt einen Stundensatz fest, den der Mandant entsprechend der tatsächlich aufgewendeten Zeit bezahlt.
Beim Pauschalhonorar wird eine feste Gebühr für einen bestimmten Leistungsumfang vereinbart. Diese Art der Abrechnung kann besonders in Fällen sinnvoll sein, in denen der Umfang der Arbeit vorhersehbar ist. Pauschalhonorare bieten Mandanten Kostentransparenz und ermöglichen es Anwälten, ihre Leistungen flexibler zu gestalten.
Erfolgshonorar
Grundsätzlich – jedoch mit einigen, wenigen Ausnahmen – ist die Vereinbarung von Erfolgshonoraren verboten, da die anwaltliche Unabhängigkeit innerhalb der Rechtspflege darunter leiden könnte. Bei einer solchen Vereinbarung ist daher besondere Vorsicht geboten. Im Falle einer unwirksamen Vereinbarung sind die Mindestgebühren nach dem Gesetz (RVG) geschuldet.
Abrechnung nach Gesetz (RVG)
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) regelt die Abrechnungsmethode für anwaltliche Tätigkeiten in Deutschland. Gemäß dem RVG orientieren sich die Anwaltsgebühren an festen Gebührensätzen, die je nach Art und Umfang der erbrachten Dienstleistungen variieren. Die Abrechnungsmethode nach dem RVG basiert auf folgenden Prinzipien:
Gegenstands- / Streitwert
Die Höhe der Anwaltsgebühren richtet sich oft nach dem sogenannten Gegenstandswert oder Streitwert. Dieser Wert spiegelt den wirtschaftlichen Wert oder den Umfang des Rechtsstreits wider und dient als Grundlage zur Berechnung der Gebühren. Der Streitwert ist nicht zu verwechseln mit den Kosten, die entstanden sind.
Rahmengebühren und Regelgebühren
Das RVG sieht für viele anwaltliche Leistungen Rahmengebühren vor. Diese bestehen aus einem Mindestbetrag und einem Höchstbetrag, innerhalb dessen sich die Gebühr bewegt. Anwälte können innerhalb dieses Rahmens eine angemessene Gebühr festlegen. Bei einfach gelagerten Fällen gibt es Regelgebühren, die feste Beträge vorgeben.
Anwaltliche Tätigkeit
Das RVG unterscheidet zwischen außergerichtlichen und gerichtlichen Tätigkeiten. Für außergerichtliche Beratung, Verhandlungen oder Schriftverkehr gibt es eigene Gebühren. Für gerichtliche Vertretung sind die Gebühren oft höher, da sie den erhöhten Aufwand im Zusammenhang mit einem Prozess berücksichtigen.
Prozessverlauf
Die Abrechnung nach dem RVG sorgt zwar für einheitliche Gebühren, jedoch setzt sich der finale Betrag in Abhängigkeit des Prozessverlaufs zusammen, wodurch einzelne Gebühren hinzukommen oder unterbleiben können. Wird beispielsweise ein Rechtsstreit vor Gericht durch Vergleich beendet, entsteht eine zusätzliche Vergleichsgebühr.
Kostenübernahme: Wer zahlt?
Zunächst ist es fraglich, ob der Mandant überhaupt eine Zahlungspflich hat. Unter Umständen hat nämlich die Gegenseite alle Gebühren zu tragen. Doch angenommen es kommt zu einer Zahlungspflicht, besteht die Möglichkeit, dass die anfallenden Kosten durch eine Rechtschutzversicherung oder durch den Staat übernommen werden. Tritt keine dieser Möglichkeiten ein, ist der Mandant ein Selbstzahler. Wir bieten nach individueller Absprache die Möglichkeit einer Ratenzahlung.
Rechtschutzversicherung
Eine Rechtschutzversicherung hat gemäß der vertraglichen Bedingungen die anfallenden Kosten zu übernehmen. Ausgenommen hiervon ist eine eventuell vereinbarte Selbstbeteiligung. Diese trägt der Mandant selbt.
Es gibt jedoch Rechtsfälle, Rechtsbereiche oder Zeitspannen, welche nicht dem Versicherungsschutz unterliegen. Lehnt die Versicherung die Kostentragung rechtmäßig ab, besteht bei entsprechender Finanzlage noch immer die Möglichkeit, den Rechtsstreit über Beratungs- und Prozesskostenhilfe finanzieren zu lassen.
Die Kommunikation mit Ihrer Rechtschutzversicherung übernehmen wir gerne für Sie.
Beratungs- und Prozess-/Verfahrenskostenhilfe
Ich kann mir keinen Anwalt leisten. Diese Tatsache trifft in Deutschland auf keinen Ratsuchenden zu.
Wer finanziell nicht in der Lage ist, die Kosten für eine Rechtsberatung oder Rechtsvertretung selbst aufzubringen, kann Beratungshilfe oder eben Prozesskostenhilfe beantragen. Die Anträge sind bei dem zuständigen Gericht zu stellen. Nach Prüfung der wirtschaftlichen Situation und summarischer Prüfung der Rechtslage, wird der Antrag bestenfalls bewilligt. Nach Bewilligung ist die Kostenübernahme gesichert und nicht von dem Erfolg der Rechtssache abhängig.
Beratungshilfe
Bei Bewilligung von Beratunghilfe werden die entstehenden außergerichtlichen Gebühren durch den Staat getragen. Der Rechtsanwalt kann lediglich vom Mandanten eine Zusatzgebühr in Höhe von 15,00 € verlagen.
Prozess-/Verfahrenskostenhilfe
Die Bewilligung von Prozess-/Verfahrenskostenhilfe umfasst die Kostenübernahme eigener Gerichts- und eigener Anwaltsgebühren. Eine etwaige Zahlungspflicht der gegnerischen Anwaltsgebühren (z.B. im Falle eines verlorenen Rechtsstreits) werden hingegen nicht von der Prozesskostenhilfe übernommen. Der Staat ist berechtigt, bis zu vier Jahre nach Abschluss des Verfahrens zu prüfen, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben und in einem solchen Fall die gewährten Leistungen zurückzufordern, gegebenfalls mit einer Ratenzahlung.
Selbstzahler
Werden die Kosten weder durch den Staat nocht durch eine Versicherung übernommen, muss der Mandant selbst für die etwaigen Kosten aufkommen. In diesen Fällen wird die anwaltliche Kostennote als Rechnung an den Mandanten gestellt, sofern eine Zahlungsverpflichtung vorliegt.
Welche Kosten entstehen?
Je nach Rechtsgebiet und Stadium des Verfahrens, können unterschiedliche Kosten anfallen. Wichtig zu wissen ist, dass viele Gebühren pro Stadium nur einmal anfallen. So macht es kostentechnisch – sofern man nach RVG abrechnet – keinen Unterschied, ob der Rechtsanwalt einen oder mehrere Briefe/Schriftsätze verfasst. Im Folgenden ein kleiner Überblick über die Grundlagen der Kosten nach dem Gesetz (RVG). Bitte lassen Sie sich jedoch im Einzelfall beraten.
Kostentragung im Zivilrecht
Im Zivilrecht ist der Streitwert für die abzurechnenden Gebühren entscheidend (siehe oben). Aus diesem Streitwert bemessen sich anhand des Verfahrensverlaufs die Gebühren. Wer diese zu tragen hat, richtet sich im Regelfall nach dem Obsiegen und Unterliegen.
Die Partei, die „verloren“ hat (unterliegt), hat die Gerichtskosten, die eigenen Anwaltskosten und die Anwaltskosten der Gegenseite zu tragen. Die Partei, die gewonnen hat, trägt keine Kosten und bekommt schon geleistete Zahlung auf Kosten zurückerstattet.
Es gibt auch Fälle, in denen werden die Gerichtskosten und/oder Anwaltskosten untereinander aufgeteilt. Hier ist jede prozentuale Quote denkbar und richtet sich meistens nach einem möglichen Unterliegen/Obsiegen. Diese Fälle treten meist bei Vergleichsabschluss auf.
Bei gewährter Prozesskostenhilfe werden die eigenen Gerichts- und eigenen Anwaltskosten durch den Staat getragen, nicht aber die Anwaltskosten der Gegenseite.
Bei Kostenübernahme durch eine Rechtschutzversicherung wird der Versicherungsnehmer – abgesehen von einer etwaig anfallenden Selbstbeteiligung – von allen anfallenden Kosten freigestellt. Auch im Fall des Unterliegens hat der Versicherungsnehmer lediglich die Selbstbeteiligung (meistens 150,00 € oder 300,00 €) zu zahlen. Daher erachten Rechtsanwälte solche Versicherungen als wichtig für den Mandanten.
Sonderfall Arbeitsrecht
Im arbeitsrechtlichen Verfahren regelt das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) die Kostentragung. Dabei gelten spezifische Regelungen, um sicherzustellen, dass die Kosten fair und gerecht zwischen den Parteien aufgeteilt werden.
Im erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren trägt in der Regel jede Partei ihre eigenen Kosten, unabhängig davon, ob sie gewinnt oder verliert. Das bedeutet, dass jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten und eventuell angefallenen Auslagen selbst tragen muss.
Sonderfall Familienrecht
Zwar nicht gesetzlich normiert, ist es jedoch auch hier der häufigste Fall, dass jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten trägt. Anfallende Gerichtskosten werden hälftig zwischen den Parteien aufgeteilt.
Wird ein Verfahren von Amts wegen eingeleitet, werden Gerichtskosten üblicherweise nicht erhoben.
Kostentragung im Strafrecht
Die Kosten eines strafrechtlichen Verfahrens richten sich nach ähnlichen Grundsätzen wie im Zivilrecht.
Wird ein Angeklagter freigesprochen, trägt er keinerlei Kosten und erhält geleistete Zahlungen erstattet. Dies ist dem zivilrechtlichen „Gewinnen“/“Obsiegen“ gleichzusetzen.
Wird das Verfahren jedoch eingestellt, muss über die Kostentragung entschieden werden. Diese richtet sich nach dem Einzelfall. Denkbar ist, dass der Mandant seine notwendigen Auslagen (u.a. Rechtsanwaltskosten) erstattet bekommt.
Wird ein Mandant verurteilt, hat er die anfallenden Kosten des Verfahrens zu tragen.
Prozesskostenhilfe (wie im Zivilrecht) gibt es im Strafrecht nicht.
Besteht eine Rechtschutzversicherung, kann diese unter Umständen für die anfallenden Gebühren aufkommen. Eventuell besteht nach Verurteilung eine Rückzahlungspflicht.