Nachdem Sie nun wissen, dass bei einer Kündigung echter Zeitdruck herrscht, möchten wir Ihnen nun aufzeigen, wie Sie sich optimal gegen eine Kündigung wehren können.
Allgemeines zur Kündigung
Eine Kündigung ist nur dann rechtmäßig, wenn ihre strengen Voraussetzungen erfüllt sind. Abhängig vom Arbeitsvehältnis und der Unternehmensgröße gibt es verschiedene Maßstäbe und Regelungen bezüglich der Kündigungsanforderungen.
So ist es z.B. entscheidend, ob sich das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung noch in der Probezeit befand, das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, eine Behinderung des Arbeitnehmers vorliegt oder die Wartezeit abgelaufen ist.
Weiterhin gibt es verschiedene Kündigungsarten: die ordentliche Kündigung (sog. fristgemäße) und die außerordentliche (sog. fristlose) Kündigung.
Häufig wird neben der Kündigung auch noch eine Freistellung durch den Arbeitgeber ausgesprochen.
All diese Szenarien werden rechtlich unterschiedlich behandelt. Eine anwaltliche Beratung und Vertretung im Einzelfall ist daher stets angeraten.
"Unkündbarkeit" / Kündigungsschutz
Die umgangssprachliche „Unkündbarkeit“ liegt dann vor, wenn die Probezeit des Arbeitsverhältnisses abgelaufen ist und das Kündigungsschutzgesetz auf das Unternehmen und das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Letztes ist i.d.R. dann der Fall, wenn das Unternehmen mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt und die Wartezeit des Arbeitnehmers von 6 Monaten (ACHTUNG: Nicht Probezeit!) erfüllt ist.
Dies bedeutet aber nicht, dass man als Arbeitnehmer tatsächlich unkündbar ist, sondern „nur“ einem besonderen Schutz vor Kündigung unterliegt. Mit der richtigen Begründung und dem Vorliegen entsprechender Tatsachen kann auch der „unkündbare“ Arbeitnehmer gekündigt werden. Einfach wird dies i.d.R. für den Arbeitgeber jedoch nicht sein.
Fristgemäße (ordentliche) Kündigung
Eine Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist wird „ordentliche“ Kündigung genannt und ist umgangssprachlich die sog. fristgemäße Kündigung.
Nach Erhalt einer solchen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der korrekten Kündigungsfrist mit allen gewohnten Rechten und Pflichten fortgesetzt. I.d.R. muss der Arbeitnehmer weiterarbeiten, der Arbeitgeber weiterhin bezahlen.
Hiervon gibt es Ausnahmen, z.B. bei einer Freistellung.
Ist die Frist bzw. das Beendigungsdatum falsch berechnet, muss gegen diese Kündigung Klage erhoben werden. Auch hier gilt die Drei-Wochen-Frist.
Fristlose (außerordentliche) Kündigung
Die umgangssprache „fristlose Kündigung“ ist rechtlich die außerordentliche Kündigung bzw. Kündigung aus wichtigem Grund. Hier endet das Arbeitsverhältnis sofort. Der Arbeitnehmer muss nicht mehr arbeiten und wird auch nicht mehr entlohnt.
Diese Kündigungsform soll die Ausnahme darstellen. Daher werden noch höhere rechtliche Anforderungen an die Wirksamkeit einer solchen Kündigung gestellt.
Soll die Kündigung angegriffen werden, muss dies innerhalb der Drei-Wochen-Frist mit einer entsprechenden Klage geschehen.
Mündliche / digitale Kündigung
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, ansonsten ist sie unwirksam. Schriftlich heißt in Papierform. Eine Kündigung per eMail oder WhatsApp/Threema etc. ist ebenfalls unwirksam.
Jedoch: Der Arbeitgeber wird an seinem Kündigungswillen festhalten und ggf. nicht wissen, dass seine Kündigung nicht wirksam war. Er wird darauf hin das Arbeitsverhältnis beenden und kein Gehalt zahlen.
Daher empfehlen wir Ihnen, sich mit uns in Verbindung zu setzen und auch gegen die offensichtlich rechtswidrige Kündigung vorzugehen. Sie laufen sonst Gefahr, finanziellen Einbußen zu erleiden.
Soforthilfe und Tipps
Nach Erhalt einer Kündigung sollte kein Weg an einer anwaltlichen Beratung vorbeiführen. Die Folgen sind zu komplex, als dass eine Beratung unnötig sei. Sollten Sie noch Ansprüche gegen den Arbeitgeber haben – oder die Kündigung rechtswidrig sein – muss Klage erhoben werden. Sollte der Kostenfaktor entscheidend sein, beraten wir Sie gerne, ob Ihre Versicherung oder der Staat die Kosten übernimmt.
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Häufige Fragen nach Kündigungen
Sie müssen innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage bei dem zuständigen Gericht erheben.
Voraussetzung ist, dass das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn Ihr Arbeitgeber mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt und Sie mehr als sechs Monate dort beschäftigt waren.
Wir beraten Sie gerne über die Erfolgsaussichten.
Ab Zugang der Kündigung haben Sie drei Wochen Zeit. Innerhalb dieser Frist muss die Klage bei Gericht eingegangen sein.
Nein! Die Klage ist nur dann zulässig (und die Drei-Wochen-Frist nur dann gewahrt), wenn die Klage per Post, vorab per Fax oder per beA (besonderes elektronisches Anwaltspostfach) eingegangen ist.
Für den Nachweis sind Sie selbst (oder der Anwalt) verantwortlich. Sie müssen den (rechtzeitigen) Eingang im Streitfall beweisen.
Senden Sie daher die Klage entweder per Einschreiben, behalten Sie das Fax-Übertragungsprotokoll oder werfen Sie die Klage mit einem Zeugen in den Briefkasten des Gerichts
Es existiert kein Anspruch auf Abfindung bzw. die gesetzliche Regelung ist keine "Muss"-Regelung. Oftmals wird eine Abfindung im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses verhandelt.
Es gibt zwei Möglichkeiten der Prozessfinanzierung. Entweder haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, welche Arbeitsrecht abdeckt, oder Sie erhalten auf Antrag Prozesskostenhilfe vom Staat, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.
In beiden Fällen werden Teile der Verfahrenskosten für Sie bezahlt.
Lassen Sie sich bitte beraten.
Der erste Termin (Gütetermin) erfolgt kurze Zeit nach Klageerhebung, meistens innerhalb der ersten drei Wochen.
Sollte sich dort keine Einigung finden, findet ein oder manchmal mehrere Kammertermine statt. Dies dauert in der Regel zwei bis drei Monate.